11. Wirtschaftstag im Landkreis Meissen | 7. Juni 2023
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Hallenneubau im Industrie- und Gewerbegebiet Zeithain/Glaubitz
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Angesichts der Entwicklungen zum Coronavirus haben wir auf dieser Seite für betroffene Unternehmen aktuelle Informationen, nützliche Links und Tipps zusammengestellt. Diese werden wir regelmäßig aktualisieren und erweitern.
In der aktuellen Corona-Krise steht das Homeoffice mehr denn je im Fokus. Wir möchten Ihnen auf einer Sonderseite Anregungen geben, wie Sie mobiles Arbeiten sinnvoll gestalten können und welche Regeln und Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden sollten.
Aktuelle Informationen und Hinweise der Sächsischen Staatsregierung zum Coronavirus in Sachsen
Auf dem Informationsportal finden Sie alle aktuellen Informationen zum Coronavirus in Sachsen, darunter wichtige Telefonnummern, präventive Maßnahmen sowie Informationen für Verbraucher, Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Eltern, Lehrkräfte, medizinisches Personal, Polizei und Justiz: www.coronavirus.sachsen.de
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat wichtige Fragen und Antworten für Unternehmer und Arbeitnehmer auf der Homepage www.smwa.sachsen.de/4358 veröffentlicht.
Beratung durch die SAB für wirtschaftlich betroffene Unternehmen
Unternehmen in Sachsen, welche vom Ausbruch des Coronavirus wirtschaftlich betroffen sind, können sich bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) - kostenfrei - beraten lassen. Das Beratungszentrum Konsolidierung (BZK) der SAB erreichen Sie telefonisch über die Beratungshotline: 0351 4910-1100.
Die SAB hat eine Seite mit Fragen und Antworten zur Coronakrise eingerichtet.
Der Anspruch auf Notbetreuung in Kitas und Schulen für bestimmte Bereiche der kritischen Infrastruktur wurde erweitert.
Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule
Übersicht der Berufsgruppen mit Anspruch auf Notbetreuung
Aktualisierte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - gültig ab 1. April 2021 und gilt bis einschließlich 18. April 2021
Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Coronavirus
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt Arbeitsschutzstandard COVID 19 vor. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise. Die ausführliche Pressemeldung mit den wichtigsten Eckpunkte finden Sie auf der Seite des BMAS.
Corona-Arbeitsschutzverordnung bis 30. April 2021 verlängert
Bisherige Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz werden fortgeschrieben und optimiert. Ausführliche Informationen zur Arbeitsschutzverordnung finden Sie auf den Seiten des BMAS:
Eine Übersicht über die verschiedenen Corona-Programme finden Sie unter folgendem Link:
www.coronavirus.sachsen.de/corona-hilfsprogramme-8098.html
Coronavirus: Kurzarbeitergeld möglich
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten
Der Gesetzgeber hat den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 01.03.2020 deutlich erleichtert:
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Anzeige und Antrag auf Kurzarbeitergeld - direkt online auf: www.arbeitsagentur.de/eservices-unternehmen
Kleinunternehmer und Soloselbständige verfügen in aller Regel nicht über eine Arbeitslosenversicherung. Damit ihre Existenz nicht bedroht ist, plant der Gesetzgeber aktuell eine vorübergehende Vereinfachung des Zugangs zur Grundsicherung. (Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere Arbeitslosengeld II)
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) informiert auf ihrer Internetseite über die neuen Regelungen. Auf www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung finden Sie auch weitere Informationen zur Grundsicherung und die erforderlichen Anträge.
Über die Hotline des Jobcenter Meißen 03521 725 40 40 können Sie sich ebenfalls beraten lassen und auch die Zusendung von Anträge veranlassen.
Überbrückungshilfe III
Für die Überbrückungshilfe III werden die Bedingungen erneut verbessert und aufgestockt.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Alle Informationen zur Förderung finden Sie auf: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (HINWEIS: Die Antragsfrist wurde verlängert bis zum 31. März 2021!)
Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm. Sie bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige im Haupterwerb sowie für Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern und so Existenzen zu sichern. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern.
Anträge für die zweite Phase (Fördermonate September bis Dezember 2020) können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020. Eine Antragstellung für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) ist nicht mehr möglich.
Auch in der 2. Phase gilt wieder, dass Ihr Ansprechpartner für Überbrückungshilfe Ihr Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
Anträge auf Überbrückungshilfe können ausschließlich über registrierte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer eingereicht werden.
Folgende Eckpunkte wurden zur 2. Phase des Förderprogrammes festgelegt:
Laufzeit
Unternehmen, Organisationen und Selbstständige können Überbrückungshilfe für insgesamt vier Monate (September, Oktober, November, Dezember 2020) beantragen.
Durchführung
Die Überbrückungshilfe kann nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer über ein bundeseinheitliches Online-Portal beantragt werden. Die Antragsbearbeitung erfolgt in den Bewilligungsstellen der Länder.
Antragsvoraussetzungen
Mit der Förderung werden Unternehmen, Organisationen und Selbstständige unterstützt, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. Um Überbrückungshilfe beantragen zu können, müssen unter anderen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Berechnung der Förderhöhen
Die Förderhöhe richtet sich nach den Umsatzeinbußen. Grundsätzlich kann man sagen, je größer der Umsatzeinbruch ist, umso mehr Fördergelder gibt es. Zur Berechnung der Förderhöhe spielen außerdem Ihre betrieblichen Fixkosten eine wichtige Rolle. Die Förderhöhen berechnen sich nach folgenden Regelungen:
Maximale Fördersummen
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Dabei ist die Anzahl der Beschäftigten bei der 2. Phase der Überbrückungshilfe (Förderzeitraum September-Dezember 2020) ohne Bedeutung für den maximalen Erstattungsbetrag. Anders als bei der 1. Phase der Überbrückungshilfe (Förderzeitraum Juni-August 2020) gibt es keine Maximalbeträge für Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten. Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist eine maximale Förderung von bis zu 50.000 Euro pro Monat möglich.
Alle Informationen zur Förderung finden Sie auf: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Außerordentliche Wirtschaftshilfe November/ Dezember (HINWEIS: Die Antragsfrist wurde verlängert bis zum 30. April 2021!)
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.
Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:
Gesamtvolumen:
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
Welche Förderung gibt es?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Anrechnung erhaltener Leistungen:
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November:
Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Antragstellung:
Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Aufgrund des Teil-Lockdowns im Dezember sollen die Hilfen fortgesetzt werden.
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Das Wichtigste:
Ab sofort können Sie den neuen KfW-Schnellkredit 2020 bei Ihrer Bank oder Sparkasse beantragen.
KfW Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt. Zur Antragsstellung, wenden Sie sich bitte an Ihre Hausbank bzw. Finanzierungspartner. Die Programme der KfW finden Sie hier.
Corona-Hilfen der Bürgschaftbank
Das sächsische Finanzministerium ermöglicht der Bürgschaftsbank Sachsen GmbH als Selbsthilfeeinrichtung der Wirtschaft, die Konditionen für Bürgschaften weiter zu verbessern, die im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie ausgereicht werden.
Die Sonderkonditionen für Express Liqudität gelten nur für aktuellen und besonderen Hilfsbedarf infolge des Coronavirus:
Zielgruppe:
Kreditverwendung:
Maximale Bürgschaftshöhe:
Beschleunigung des Bewilligungsprozesses:
Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die von der Corona-Krise betroffen sind. Es hat folgende Ziele:
Die Förderrichtlinie enthält:
Erstattung wegen Verdienstausfall auf Grund eines Tätigkeitsverbotes
Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird bzw. abgesondert wurde und einen Verdienstausfall erleidet, enthält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Steuerliche Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge des Coronavirus
Das Sächsisches Staatsministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass Unternehmen, die in Folge des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter nutzen können. Konkret können auf Antrag laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Fällige Steuerzahlungen lassen sich stunden; Säumniszuschläge können erlassen werden.
Auch auf Vollstreckungsmaßnahmen kann vorübergehend verzichtet werden. Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit ihrem zuständigen Finanzamt aufzunehmen. Darüber hinaus hat der Koalitionsausschuss in Berlin steuerpolitische Maßnahmen beschlossen, die die Wirtschaft entlasten sollen, wie zum Beispiel verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter. Bitte sprechen Sie Ihren Steuerberater an.
Um den von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen weitere Erleichterungen zu verschaffen, ist es ab sofort auch möglich, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 nachträglich bis auf Null Euro herabzusetzen. Demnach können dann bereits gezahlte Beträge erstattet oder mit anderen Zahllasten verrechnet werden. Für die Nutzung dieser Möglichkeit genügt ein formloser Antrag an das zuständige Finanzamt.
Für die Stundung von Steuern oder die Herabsetzung von Vorauszahlungen steht jetzt zudem ein sehr einfach handhabbares Antragsformular zur Verfügung. Auf der Internetseite https://www.coronavirus.sachsen.de sind unter dem Themenbereich »Steuern und Finanzen« viele oft gestellte Fragen leicht verständlich beantwortet.
Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Auf Antrag des Arbeitgebers können Sozialversicherungsbeiträge - unter bestimmten Bedingungen und wenn alle anderen Hilfen genutzt sind - zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Stundungszinsen werden nicht berechnet. Auch einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht. Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll auch abgesehen werden. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, soll in aller Regel ausreichend sein.
Insolvenzantragspflicht für geschädigte Unternehmen aussetzen (HINWEIS: wurde bis zum 31.12.2020 verlängert!)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Insolvenzantragspflicht soll bis zum 31.12.2020 ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
Ausschließlich Bearbeitung laufender Maßnahmen – keine Neuantragstellung bei folgenden Programmen:
"Sachsen hilft sofort“
Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes
Hilfprogramm für Betriebe der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur
Ausbildungszuschuss für Ausbildungsunternehmen (Freistaat Sachsen)
Empfehlung an alle betroffenen Unternehmen
Ob es nach der Krise zu weiteren finanziellen Unterstützungen durch Bund und Land kommt, ist aktuell nicht absehbar. Dokumentieren Sie dennoch konkret Ihre Umsatzausfälle bzw. Einbußen! Damit für eventuell zukünftige, in diesem Bereich greifende Fördermittelprogramme genaue Übersichten vorhanden sind.
Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit: www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-sachsen/startseite
IHK Dresden: www.dresden.ihk.de/corona
HWK Dresden: www.hwk-dresden.de/informationen-zum-coronavirus
DEHOGA Sachsen: www.dehoga-sachsen.de/corona-krise-antraege-musterschreiben-hilfestellung
Landesverband der Kultur- und Kreativwirtschaft Sachsen e. V.: www.kreatives-sachsen.de
Corona-Checkliste des Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.: www.bdu.de/aktuelles/corona-faq-fuer-unternehmensberater
BVMW - Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.: www.bvmw.de/themen/coronavirus
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